schliesstechnik zürich stz gmbh - zürich

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Impressum


Name: Schliesstechnik Zürich STZ GmbH

Adresse: Morgartenstrasse 11, 8004 Zürich

Telefon: 044 242 56 66

E-Mail: info@stz-zh.ch


Rechtliche Hinweise


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AVB der Schliesstechnik Zürich STZ GmbH


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedindungen der Firma Schliesstechnik Zürich STZ GmbH, im Folgenden Lieferant genannt.

Geltung
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AVB) regeln den Geschäftsverkehr zwischen der Schliesstechnik Zürich STZ GmbH („Verkäufer“) und ihren Kunden („Käufer“) und gelten für alle Verkäufe und Dienstleistungen der Schliesstechnik Zürich STZ GmbH und Kooperationsfirmen.

Auftragserteilung und Vertragsabschluss
Angebote des Verkäufers gelten als Antrag zur Offertstellung.

Alle Anträge des Käufers werden vom Verkäufer nur unter Anwendung dieser AVB angenommen und ausgeführt. Durch die Antragsstellung oder den Vertragsabschluss anerkennt der Käufer diese AVB. Ein Kaufantrag gilt nur in der vom Verkäufer schriftlich bestätigten Form als angenommen. Mündlich getroffene Abreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Bei Schreibfehlern bleiben Berichtigungsanspruch, bei Irrtümern Anfechtungsanspruch vorbehalten.

Bestimmungen und insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die den vorliegenden AVB entgegenstehen, gelten nur dann, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für abweichende Bedingungen einer späteren Gegenbestätigung des Käufers.

Die Offerten sind gemäss Datum auf der Offerte befristet, längstens aber bis Ende des Kalenderjahres, Konstruktions- und Materialänderungen aus technischen Gründen vorbehalten. Massgebend für den Vertragsabschluss ist die Auftragsbestätigung im Zusammenhang mit den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Offerte oder der Bestellung ab, so gilt die Auftragsbestätigung, sofern sie nicht umgehend, d.h. innert 24 Stunden ab Ausstellung, abgelehnt wird. Die Auftragsbestätigung sowie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen in jedem Fall abweichenden Angaben vor.

Offerten werden vom Verkäufer per E-Mail an die gewünschte Adresse zugestellt. Die Dokumente sind hierbei mit einer digitalen Unterschrift gemäss Handelsregister versehen und ohne Originalunterschrift rechtsgültig.

Eine Postzustellung ist auf Wunsch möglich.

Lieferung


Lieferungen der Schliesstechnik Zürich STZ GmbH erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ansprüche infolge Schäden oder Verluste sind vom Empfänger unverzüglich beim entsprechenden Transportunternehmen geltend zu machen. Die Verpackung sowie deren Inhalt sind immer genau zu kontrollieren. Ohne besondere Weisungen des Käufers bestimmt der Verkäufer die Versandart und den Versandweg nach eigenem Ermessen, ohne Gewähr für den schnellsten und kostengünstigsten Versand. Teile aus registrierten Schliessanlagen werden automatisch per Einschreiben versandt.

Preise und Zahlung


Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht explizit anderes vermerkt ist, in Schweizer Franken (CHF), ab Lager/Werk des Verkäufers, exklusive Mehrwertsteuer, netto ohne Berechtigung für irgendwelche Abzüge. Sämtliche Kosten für Fracht, Versicherung, Dokumente, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen, die auf der gelieferten Ware erhoben werden, gehen zu Lasten des Käufers.

Zahlungsbedingungen

Rechnungen werden vom Verkäufer per E-Mail an die gewünschte Adresse zugestellt. Die Dokumente sind hierbei mit einer digitalen Unterschrift gemäss Handelsregister versehen und ohne Originalunterschrift rechtsgültig.

Eine Postzustellung ist auf Wunsch möglich und wird mit einem Unkostenbeitrag von CHF 4.00 auf den Rechnungsbetrag exkl. MWST belastet.

Der Kaufpreis ist innert 30 Tagen (Verfalltag) netto ohne jeden Abzug zahlbar. Rügen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen oder zu Abzügen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. der Restkaufpreis sofort fällig. Der Käufer darf Forderungen gegenüber dem Verkäufer nicht mit eigenen Forderungen gegenverrechnen.

Für Kleinstaufträge, ausgenommen Gravurschilder und Nachschlüssel, gilt ein Mindestfakturabetrag von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, Porto und Verpackung. Verspätete Zahlungen werden aufgrund des Betriebsaufwandes mit einem Verzugszins von 5 % belastet, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Verkäufer ist berechtigt, auch nach Auftragserteilung, Abschlagszahlungen (Akonto) schriftlich vom Käufer zu verlangen.

Sofern vertraglich nicht festgelegt wird, dass Abschlagszahlungen gemäss SIA-Norm Nr.118. Art.144 zu leisten sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30% bei Auftragserteilung; 30 % bei Wareneingang; 30 % bei Inbetriebnahme; 10% bei Schlussrechnung.

Liefertermine


Der Verkäufer ist bestrebt, den Kaufgegenstand so schnell als möglich zu liefern. Eine Lieferzeitangabe ist unverbindlich. Bei längeren Lieferzeiten wird der Käufer informiert. Teillieferungen sind im Rahmen der Zumutbarkeit zulässig. Hierdurch bedingte Mehrkosten für Versand und Verpackung trägt der Verkäufer. Verzögerungen berechtigen den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung, zur Rückgabe oder zu Ersatzansprüchen für aus der Verzögerung entstehenden Schaden.

Eigentumsvorbehalt


Die gelieferten Produkte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des geschuldeten Betrages in das Eigentum des Käufers über.

Der Verkäufer ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt jederzeit am jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Gewährleistungsrechte und Mängelrüge

Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Sache liefern.

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Zustellung sofort zu prüfen und Mängel nach Feststellung des Mangels umgehend schriftlich anzuzeigen.

Die Mängel sind dabei so detailliert als dem Käufer möglich zu beschreiben.

In jedem Fall von der Gewährleistung ausgenommen sind:

  • Batterien
  • Kosten, die durch die Anfahrt zum Käufer entstehen 
  • Mängelfolgeschäden 
  • Schäden, die durch externe Einflüsse hervorgerufen, oder durch die unsachgemässe Behandlung durch den Käufer oder Dritte oder durch Eingriffe des Käufers oder Dritte verursacht werden.

Bei Materialfehlern leistet der Verkäufer soweit Ersatz, als seine Lieferanten zu Ersatzleistungen verpflichtet sind.

Die Gewährleistungsrechte des Käufers für gerügte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung der Mängel.

Jegliche weitere Rechts- und Sachgewährleistung, insbesondere für Schadenersatz, wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist am Geschäftssitz des Verkäufers.

Änderungen an laufenden Aufträgen

Der Verkäufer behält sich bei Änderungen des Käufers an laufenden Aufträgen vor, administrative Aufwendungen sowie bereits geleistete Arbeiten und bereits hergestellte Sonderartikel dem Käufer in Rechnung zu stellen.

Planungsarbeiten

Alle über rein konzeptionelle Werksbearbeitung hinausgehenden Arbeiten wie Planerstellung, Detail-Abklärungen usw. werden nach Aufwand gemäss den gültigen Dienstleistungspreisen des Verkäufers verrechnet.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche Streitigkeiten, welche in einem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und Verkäufer stehen, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Verkäufers zuständig.

Anwendbar ist Schweizer Recht.


AGB der Schliesstechnik Zürich STZ GmbH


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedindungen der Firma Schliesstechnik Zürich STZ GmbH, im Folgenden Lieferant genannt.

Geltung der AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie andere schweizerische Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Angebote des Lieferanten

Die Schliesstechnik Zürich STZ GmbH verkauft Waren und Dienstleistungen im Sicherheitsbereich. Sie bietet ausserdem dem Kunden die Funktion als Sicherheits Generalunternehmer an.

Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.

Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-Maill gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunden Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

Eine Offerte ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne Einwilligung des Lieferanten darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche vom Lieferant als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.

Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder in persönlichem Gespräch erklärt. Der Lieferant bestätigt die Annahme schriftlich per E-Mail.

Wünscht der Kunde eine Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Lieferant innert Wochenfrist mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist der Lieferant während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht.

Termine

Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte und Dienstleistungen zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.

Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen wie z.B. Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde

  1. auf weitere Lieferungen verzichten: Dies hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
  2. Teillieferungen verlangen, sofern möglich: Dies muss unverzüglich vereinbart werden.
  3. dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen: Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Der Lieferant muss den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren. Allfälliger Schadenersatz wird nachArt. 191 OR berechnet.

Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte und Dienstleistungen in der bestellten Ausführung.

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware vom Absender auf den Kunden über.

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.

Preise und Zahlungsbedingungen


Die Preise werden in der Offerte festgelegt. Die Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Der Verkäufer trägt die Kosten für Messen, Wägen und Verpackung. Der Käufer übernimmt die Transportkosten sowie die Kosten für die Überprüfung der Ware und allfällige Zollgebühren.

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu bezahlen. Bei Aufträgen über CHF 30 000.- ist ein Drittel des Kaufpreises bei Vertragsabschluss, der Rest 30 Tage nach Lieferung zu überweisen. Bezahlt der Kunde per Kreditkarte oder wird ihm ein Kredit eingeräumt, wird der ganze Betrag 10 Tage nach der Lieferung belastet.

Dienstleistungsaufwände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Lieferant berechtigt,

  1. Forderungen gegen den Besteller sofort zu stellen
  2. oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen
  3. und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden.

Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

Der Kunde darf mit Gegenansprüchen an den Lieferanten verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftigen Gerichtsurteil vorliegt.

Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

Gewährleistung

Der Lieferant verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung. Die Garantiefrist dauert ein Jahr.

Bei Mängeln an den gelieferten Sachen, kann der Kunde nach OR Wandelung oder Minderung verlangen oder Waren derselben Gattung als Ersatz. Es gelten die Bestimmungen des OR.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist der für die daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Lieferanten, dem Käufer oder Dritten haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.

Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

Rücknahme

Der Lieferant verpflichtet sich gemäss Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG), elektrische Geräte zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen. Der Kunde übernimmt die Kosten für Transport und Entsorgung.

Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen.

Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.


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